| 1. Mietpreise
Es gilt die z.Zt. gültige Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör wie schriftlich vereinbart
- Wartungsdienst, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen
- Voll-/Teilkaskoversicherung mit 1.000,-- Euro
Selbstbeteiligung
- sowie alle gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung ab 14 Miettagen
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.
3. Zahlungsweise
Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 30% des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch 20 Tage vor Anmietung, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.
4. Kaution
Bei Übergabe muß eine Kaution in Bar von 1.000,-- Euro hinterlegt werden.
Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt.
5. Reservierung und Rücktritt
Die Wohnmobilreservierung wird nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen:
bis zu 50 Tagen 10%- bis zu 15 Tagen 50%- weniger als 15 Tage 80%. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Das Fahrzeug kann am Vorabend des ersten Miettages ab 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 15 Uhr. Das Fahrzeug wird in einem einwandfreien und gereinigten Zustand übergeben und sollte ebenso zurückkommen. Ist die Inneneinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für die Innenreinigung nach Aufwand, WC- und Abwasserentleerung 70,-- Euro zu zahlen.
7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen und mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheines sein. Führerscheinklasse Kl. III bzw. C1 bei Fz. über 3,5t. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat bei jedem Tanken:
- Reifendruck
- Wasser
- Öl
zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeuggröße besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muß er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrthöhen achten.
9. Verbotene Nutzungen
Die Mitnahme von Haustieren ist nicht erlaubt.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll-und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder Verleihung
10. Auslandsfahrten
Mit Ausnahme der Türkei sind Auslandsfahrten in die europäischen Länder möglich. Außereuropäische Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Fahrten in Kriesen- oder Kriegsgebiete sind grundsätzlich verboten.
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11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von 100,-- Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (siehe Ziffer 14)
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500,-- Euro übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag über 50,-- Euro auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr Verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäss den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Personen-, Sach-, Vermögensschäden unbegrenzt, höchstens 8.000,-- Euro je Person.
Vollkaskoversicherung
14: Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet bei von Ihm verschuldeten Unfallschäden unbeschränkt.
- Der Mieter haftet für Unfallschäden ebenfalls unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäss Paragraph 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
- Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9), durch das Ladegut oder durch unsachgemässe Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
- Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet ebenfalls für reine Verschleißschäden, die der Mieter nicht schuldhaft mit verursacht hat und für Sachmängel. Der Vermieter haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläßt.
16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn:
- die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
- das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
- Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Parteien ist Neuss.
18. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschießenden Regelung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
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